Für Handwerkerleistungen in privaten Haushalten zur Renovierung und Erhaltung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses kann seit dem 01. Januar 2009 bei den Finanzämtern ein Steuerbonus von 20 Prozent geltend gemacht werden. Privathaushalte können Aufwendungen für Handwerkerleistungen von insgesamt 6.000 Euro jährlich steuerlich geltend machen und so bis zu 1200 Euro einsparen. Grundlage für die erweiterten Möglichkeiten ist das "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung". Gefördert werden handwerkliche Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnamen für die eigengenutzte Wohnung oder das Haus, z.B.:
Der Steuerbonus von 20 Prozent, den sowohl Mieter als auch Eigentümer in Anspruch nehmen können, bezieht sich nur auf die Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer), nicht jedoch auf die Materialkosten.
Folgende Nachweise sollten beim Finanzamt vorgelegt werden:
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten sind nicht begünstigt.. Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt. Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis:
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.